Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Finanzkontrolle
Bundesrechnungshof und Rechnungshöfe der Länder
Nach dem Grundsatz der Haushaltsautonomie von Bund und Ländern stellen der Bund und die Länder jeweils eigene Haushaltspläne auf, führen diese unabhängig voneinander aus und verfügen über eigene Einrichtungen der Finanzkontrolle. Die Zuständigkeit des Bundesrechnungshofs beschränkt sich auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, die Rechnungshöfe der Länder sind für die jeweiligen Landeshaushalte zuständig. Der Bundesrechnungshof hat gegenüber den Landesrechnungshöfen kein Weisungs- oder Aufsichtsrecht, er ist ihnen nicht übergeordnet.
Auf verschiedenen Ebenen gibt es einen Austausch und eine Zusammenarbeit zwischen den Rechnungshöfen. Institutionalisiert ist die Zusammenarbeit etwa im Rahmen der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder sowie in Arbeitskreisen, die auf bestimmte Themen spezialisiert sind.
Daneben gibt es Bereiche, in denen für die Prüfung sowohl der Rechnungshof Rheinland-Pfalz als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig sind. In diesen Fällen soll gemeinsam geprüft werden (§ 93 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung). Ein Beispiel hierfür ist die gemeinsame Prüfung des Südwestrundfunks durch den Rechnungshof Baden-Württemberg und den Rechnungshof Rheinland-Pfalz. Des Weiteren kann der Rechnungshof gemäß § 93 Abs. 2 und 3 Landeshaushaltsordnung durch Prüfungsvereinbarungen Prüfungsaufgaben - mit Ausnahme der Prüfung der Haushaltsrechnung - auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Rechnungshof übertragen bzw. Prüfungsaufgaben übernehmen. Beispiele hierfür sind etwa die "Gemeinsame Erklärung der Rechungshöfe des Bundes und der Länder zur Prüfung der Gemeinschaftsaufgaben" vom 18./19.10.1976 oder die "Allgemeine Prüfungsvereinbarung über die Prüfung von Zuwendungen, die von mehreren staatlichen Gebietskörperschaften (Bund/Länder) für denselben Zweck gewährt werden" vom 29./30.04.1985 (sog. „Kölner Vereinbarung“).
Europäischer Rechnungshof
Hauptaufgabe des Europäischen Rechnungshofs (ERH) ist die externe Kontrolle des Gesamthaushalts der Europäischen Union. Gemäß Art. 248 Abs. 3 EG-Vertrag arbeiten der ERH und die Rechnungshöfe der Mitgliedstaaten "unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen". Für die Zusammenarbeit ergeben sich zahlreiche Ansatzpunkte, z.B. im Bereich der Agrar- und Strukturfondsförderung der Gemeinschaft aufgrund der dezentralen Durchführung durch die Mitgliedstaaten. Der ERH unterrichtet die nationalen Rechnungshöfe (Bundes- oder Landesrechnunghof) rechtzeitig von seinen Prüfungen, damit diese entscheiden können, ob und in welcher Form sie sich an den Prüfungen beteiligen. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz verfährt entsprechend bei seinen Prüfungen, soweit diese Mittel der Europäischen Union betreffen.
EURORAI (European Organization of Regional Audit Institutions)
Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz ist Mitglied der Europäischen Organisation der Regionalen Externen Institutionen zur Kontrolle des Öffentlichen Finanzwesens (EURORAI), die 1992 gegründet wurde. Die Organisation hat sich zum Hauptziel gesetzt, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Rechnungskontrollinstitutionen auf den Gebieten ihrer Tätigkeit zu vertiefen und den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens zu fördern.
Darüber hinaus ist der Rechnungshof Rheinland-Pfalz bestrebt, mit den Rechnungshöfen und Rechnungskammern, die für die an Rheinland-Pfalz angrenzenden ausländischen Regionen, u.a. Elsass, Lothringen und Luxemburg, zuständig sind, eng zusammenzuarbeiten.
Seit dem Jahr 2005 pflegt er auch intensive Kontakte mit der Regionalen Rechnungskammer der rheinland-pfälzischen Partnerregion in Opole, Polen.
