Prüfungsverfahren
Der Rechnungshof entscheidet in eigener Verantwortung, ob, wann und wie er eine Prüfung durchführt oder einem Beratungsersuchen entspricht.
Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs umfasst die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe. Damit unterliegen alle mittelbar und unmittelbar finanzwirksamen Tätigkeiten des Landes in Bezug auf seinen Haushalt oder sein Vermögen der Prüfung durch den Rechnungshof, d.h. es gibt keine prüfungsfreien Räume (Grundsatz der Lückenlosigkeit der Finanzkontrolle). Allerdings obliegt dem Rechungshof nicht die Bewertung politischer Entscheidungen.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben steht dem Rechnungshof der umfassende Auskunftsanspruch nach § 95 Landeshaushaltsordnung zu, dem grundsätzlich keine Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsbestimmungen entgegenstehen.
Neben der mittelfristigen, strategischen Arbeitsplanung erstellt der Rechnungshof einen jährlichen Arbeitsplan, in dem Prüfungsgegenstände, Prüfungsdauer und Personaleinsatz festgelegt werden. Die Planung einzelner Prüfungsvorhaben erfolgt zunächst in Form eines Grobkonzepts. Dieses wird nach einer Orientierungsphase und ersten örtlichen Erhebungen in einem Feinkonzept konkretisiert und bei Bedarf an die vorgefundenen Gegebenheiten angepasst. Nach Abschluss der örtlichen Erhebungen findet regelmäßig ein Schlussgespräch mit der geprüften Stelle statt. Das Ergebnis der Prüfung teilt der Rechnungshof den zuständigen Stellen in Form von Prüfungsmitteilungen zur Äußerung innerhalb einer von ihm bestimmten Frist mit. Er kann auch andere Stellen, insbesondere den Minister der Finanzen bei grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung, unterrichten. Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs werden in den Jahresbericht zur Entlastung der Landesregierung aufgenommen. Grundsätzlich ist das Prüfungsverfahren ein internes Verfahren, an dem in der Regel die geprüfte Stelle, die Aufsichtsbehörde und der Rechnungshof beteiligt sind. Erst mit Aufnahme der Prüfungsfeststellungen in den Jahresbericht oder - im Bereich der Kommunalprüfung - mit der Offenlegung der Prüfungsmitteilungen erfolgt eine Unterrichtung der Öffentlichkeit.
Zur Durchsetzung seiner Prüfungsergebnisse kann sich der Rechnungshof keiner Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse bedienen. Die Umsetzung seiner Forderungen aufgrund der Prüfungsfeststellungen ist letztlich Aufgabe der politisch Verantwortlichen, d.h. des Parlaments und der Landesregierung sowie der entsprechenden Organe im kommunalen Bereich.
Die Mehrzahl der Prüfungen betrifft schon begriffsnotwendig abgeschlossene Vorgänge, da "Kontrolle" einen zumindest teilweise abgeschlossenen Sachverhalt voraussetzt. Zunehmend macht der Rechnungshof aber auch von der Möglichkeit Gebrauch, noch nicht vollständig abgeschlossene Vorgänge zu prüfen, die sich finanziell auswirken können. Dies gilt vornehmlich für die Durchführung von Programmen und Vorhaben im Baubereich (Hoch- und Tiefbau), wo er verstärkt in möglichst frühen Phasen des Baugeschehens (Raumbedarfsplanung, Bauplanung, Ausschreibung/Vergabe, Bauausführung) prüfend und beratend tätig wird. Durch diese sogenannten Maßnahmeprüfungen kann bereits zu einem frühen Zeitpunkt unwirtschaftlichem Handeln vorgebeugt werden.
