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Prüfungsmaßstäbe


Prüfungsmaßstäbe sind die Ordnungsmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns (§ 90 Landeshaushaltsordnung).

Unter Ordnungsmäßigkeit ist nicht nur die buchhalterische Korrektheit, sondern ganz allgemein die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu verstehen.

Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird geprüft, ob

  • das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den eingesetzten Mitteln sowie
  • die Beschränkung der eingesetzten Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgabe notwendigen Umfang

angestrebt und erreicht wurde.