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Personal und Organisation


Personal

Der Einzelplan 10 weist im Haushaltsjahr 2009 insgesamt 179,75 Stellen für den Rechnungshof Rheinland-Pfalz aus. Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rechnungshofs sind rund 50 in den Außenstellen Koblenz und Trier tätig. 

Der Rechnungshof besteht derzeit aus 7 Prüfungsgebieten (siehe das Organigramm des Rechnungshofs). Die Verwaltungsaufgaben werden von der Präsidialabteilung wahrgenommen. Die Prüfungsgebiete werden von den Mitgliedern des Rechnungshofs geleitet.

Das Personal des Rechnungshofs gliedert sich in Mitglieder des Rechnungshofs (das Kollegium), Referatsleiterinnen und Referatsleiter, Referentinnen und Referenten, Prüferinnen und Prüfer und in der Verwaltung tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, die Vizepräsidentin und fünf weitere zu Mitgliedern bestellte Beamte. Die Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit. Der Präsident und die Vizepräsidentin werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Landtag gewählt und vom Ministerpräsidenten ernannt. Die Bestellung der weiteren Mitglieder erfolgt durch den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten, der das Kollegium zuvor anhört.

Organisation

Der Präsident leitet die Verwaltung, führt die Dienstaufsicht und vertritt den Rechnungshof nach außen (§ 8 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz) . Er verteilt - nach Anhörung des Kollegiums - vor Beginn des Geschäftsjahres auf dessen Dauer die Geschäfte auf die Prüfungsgebiete und bestimmt, welche Mitglieder die Prüfungsgebiete leiten (§ 9 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz).

Für die Entscheidungen des Rechnungshofs gilt nach § 10 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz das Kollegialprinzip. Zuständig ist je nach Bedeutung der Sache entweder das nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Mitglied zusammen mit dem Präsidenten (sog. Kleines Kollegium) oder alle Mitglieder des Rechnungshofs (sog. Großes Kollegium).

Das Budget des Rechnungshofs ist Teil des Landeshaushalts und wird vom Landtag beschlossen. Weicht allerdings die Landesregierung bei dem Entwurf des Haushaltsplans von den Vorschlägen des Präsidenten des Rechnungshofs ab, so ist dem Landtag mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zugleich der vollständige Einzelplan nach den Vorschlägen des Präsidenten des Rechnungshofs vorzulegen.