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Jahresbericht und Entlastungsverfahren


Der Rechnungshof fasst die Ergebnisse seiner Prüfungen, soweit sie für die Entlastung der Landesregierung von Bedeutung sein können, jährlich in einem Bericht zusammen (Art. 120 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz i.V.m. § 97 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung), den er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.

Der Jahresbericht wird als Beratungsunterlage des Landesparlaments veröffentlicht. Darüber hinaus stellt der Präsident des Rechnungshofs den Jahresbericht in einer Pressekonferenz zur Unterrichtung der Öffentlichkeit vor.

Der Jahresbericht bildet die Grundlage für das parlamentarische Verfahren zur Entscheidung über die Entlastung der Landesregierung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung). Die Entscheidung des Landesparlaments wird im Haushalts- und Finanzausschuss, insbesondere in dessen Unterausschuss, der Rechnungsprüfungskommission, vorbereitet. Deren Empfehlungen schließen eine Stellungnahme zu den Vorschlägen und Forderungen des Rechnungshofs ein. Der Entlastungsbeschluss des Landtages ist daher regelmäßig nicht auf die bloße Frage der Entlastung beschränkt, sondern enthält auch konkrete Aufforderungen an die Landesregierung. Im Ergebnis wird so den noch nicht erledigten Forderungen des Rechnungshofs aus dem Jahresbericht, soweit sie vom Parlament geteilt werden, Wirksamkeit verschafft.

Grafik Haushaltskreislauf

Die Ergebnisse der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden und Gemeindeverbände werden, soweit sie nicht die Entlastung der Landesregierung betreffen, im Kommunalbericht zusammenfassend dargestellt. Dieser Bericht dient der beratenden Unterrichtung von Landtag und Landesregierung, der Unterstützung der Kommunalverwaltungen bei der Erledigung ihrer Aufgaben sowie den kommunalen Organen bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Überwachungsaufgaben.