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Aufgaben


Die Aufgaben des Rechnungshofs sind insbesondere in der Landesverfassung und der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz geregelt. Weitere Aufgaben können dem Rechnungshof nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden (§ 2 Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz).

Aufgabe des Rechnungshofs ist insbesondere die Prüfung

  • der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe,
  • der bestimmungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung und Verwendung von Landesmitteln und Zuwendungen des Landes bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung,
  • der Betätigung des Landes bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts,
  • der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen   landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
  • der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweiten Deutschen Fernsehens, des Südwestrundfunks (zusammen mit dem Rechnungshof Baden-Württemberg) sowie der Landeszentrale für Medien und Kommunikation.

Zu den Aufgaben des Rechnungshofs gehört auch die Beratung. So kann er aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung äußert er sich ferner gutachtlich zu Fragen, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung sind.

Neben diese institutionalisierte Form der Beratung tritt mehr und mehr eine informelle Beratung, die mit den Prüfungen einhergeht und bei der die Prüfungsbeamten ihr Fachwissen als sachverständige Partner in den Gedankenaustausch mit den geprüften Stellen einbringen.